Elternunterhalt – Berechnung und Verfahren
Laut Pflegestatistik sind in Deutschland ca. 250.000 Menschen in die Pflegestufe III eingestuft – die meisten davon leben in Alters- und Pflegeheimen. Die dort entstehenden Kosten belaufen sich im Monat oft auf 3.000 € und mehr – Beträge, die die Pflegebedürftigen trotz der Leistungen aus der Pflegeversicherung mit ihrer Rente nicht abdecken können.
In diesen Fällen springen regelmäßig zuerst die Sozialämter ein und übernehmen die ungedeckten Heimkosten. Doch dann prüfen die Sozialämter, ob nicht die Kinder der Pflegebedürftigen zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind.
Die – möglicherweise – unterhaltspflichtigen Kinder erhalten vom Sozialamt eine sogenannte Überleitungsanzeige, mit dem das Sozialamt die Unterhaltsansprüche der Eltern auf sich überleitet. Damit verbunden ist meistens die Auskunftsaufforderung. Es wird vom Sozialamt Auskunft verlangt über sämtliche Einkünfte der vergangenen zwölf Monate und über den Bestand des Vermögens. Das unterhaltspflichtige Kind ist zur Erteilung dieser Auskunft übrigens verpflichtet – wobei sich diese Verpflichtung nur auf die Einkünfte des Kindes selbst bezieht. Vielfach fordern die Sozialämter auch Auskunft über die Einkünfte des Ehegatten von dem Kind: Zu dieser Auskunft ist – eine kleine juristische Spitzfindigkeit – aber nicht das Kind, sondern dessen Ehegatte verpflichtet. Formaljuristisch gesehen muss das Sozialamt also das Kind und dessen Ehegatten jeweils gesondert und persönlich zur Auskunftserteilung auffordern.
Nachdem die Auskünfte erteilt sind, erfolgt durch das Sozialamt eine Berechnung des Elternunterhalts. Liegt die Berechnung vor – und das Kind ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden – sollte eine Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragt werden. Nicht alle Rechtsanwälte sind mit der Berechnung von Elternunterhalt vertraut – daher sollte die Auswahl des Rechtsanwalts sorgfältig erfordern. Es spricht nichts dagegen, den Rechtsanwalt zu fragen, wieviel Fälle er im Elternunterhalt er bereits bearbeitet hat.
Ergibt die Überprüfung der Berechnung des Sozialamtes, dass die Forderung überhöht ist – und das ist leider viel zu oft der Fall – muss mit dem Rechtsanwalt die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.
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